Das Antidiskriminierungsrecht kennt unterschiedliche Fristen, wobei die kürzesten vier Wochen und die längste bis zu drei Jahren beträgt. Um die richtige Frist für deinen Fall zu ermitteln, musst du den passenden Kontext, in dem deine Diskriminierung erfolgt ist, anschauen. Die meisten Fristen ergeben sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es gibt aber auch andere Gesetze, aus denen sich Fristen ableiten lassen. Hier haben wir dir unterschiedliche Fristen exemplarisch aufgeführt.

Fristen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für den Arbeitskontext

Bei einer Diskriminierung bei einer Bewerbung oder auf der Arbeit, sind diese Fristen wichtig:

  • Um einen Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz geltend zu machen, hat man 2 Monate Zeit. Diese Frist ist in § 15 Abs. 4 AGG geregelt. In der Regel sind die Ansprüche innerhalb dieser zwei Monate schriftlich geltend zu machen.
  • Im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs beginnt die Frist erst mit dem Zugang der Ablehnung oder – wenn keine formelle Antwort erfolgt ist – zu dem Zeitpunkt, an dem die diskriminierte Person Kenntnis von der Diskriminierung erlangt.
  • Eine zweite Frist beginnt zu laufen, nachdem die schriftlichen Ansprüche geltend gemacht wurden. Diese zweite Frist bezieht sich auf deine Klagemöglichkeit und ist für dich nur dann von Bedeutung, wenn du die Absicht hast, gerichtlich gegen die Diskriminierung vorzugehen. Diese Frist ist in § 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt.

Fristen aus dem AGG außerhalb des Arbeitskontexts

Aber auch außerhalb des Berufskontext gelten die zwei Monats Fristen des AGG, die sich aus § 21 Abs. 5 AGG ergeben. Hierunter fallen z.B. Kauf-, Miet- und Dienst- und Werkverträge, wenn es sich bei um so genannte. Massengeschäfte handelt. Massengeschäfte sind Geschäfte, die ohne Ansehen einer Person in einer Vielzahl von Fällen zu gleichen Bedingungen zu Stande kommen. Das ist in der Regel der Fall im Bereich der Konsumgüterwirtschaft, Telekommunikation, bei Restaurantbesuchen, aber nicht im Bankenbereich.

Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn die diskriminierte Person nachweisen kann, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, wie beispielsweise bei Krankheit.

Weitere zivilrechtliche Ansprüche bei Diskriminierung und ihre Fristen

Schadensersatzansprüche im Zivilrecht sowie Unterlassungsansprüche können innerhalb einer Frist von drei Jahren geltend gemacht werden. Das ergibt sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach  §§ 195 und § 199 BGB.